Lebensrettende
Sofortmaßnahmen und Ausbildung in erster Hilfe
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Umfang
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Bei Unfällen, vor allem bei
Verkehrsunfällen mit Personenschaden, ist jeder zur Hilfeleistung nach §
323 c StGB verpflichtet. Um dieser Hilfspflicht genüge leisten zu können,
müssen alle Kraftfahrzeuge, ausgenommen sind Krafträder sowie Zug- und
Arbeitsmaschinen, nach § 35 h StVZO mit Erste- Hilfe- Material
ausgerüstet sein. Der Führerscheinbewerber muss die Versorgung
Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrschen und dafür ausgebildet
worden sein. (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 StVG, § 19 FeV). Die lebensrettenden
Sofortmaßnahmen am Unfallort beschränken sich im wesentlichen auf die
lebensrettende Erstversorgung von Unfallverletzten einschließlich der
Herz/Lungen- Wiederbelebung. Für die Führerscheinklassen C1, C, D1, D
nebst der Anhängerklassen ist eine qualifiziertere Ausbildung in Erster
Hilfe obligatorisch (§ 19 Abs. 2 FeV/ §§ 8 b, 15 e Abs. 1 Nr. 6 und Abs.
3 StVZO), die dem Führerscheinbewerber gründliches Wissen und
praktisches Können vermitteln soll. Bei der FzF wird die Ausbildung in
Erster Hilfe nur für Fahrer von Krankenkraftwagen verlangt.
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Ausbildungsbescheinigung
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Die Teilnahme an solchen Kursen ist durch eine Bescheinigung des Ausbildungsträgers grundsätzlich vor Erteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen. Ausbildungsträger sind das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe, der Arbeiter-Samariter-Bund, der Malteser Hilfsdienst oder ein sonst von der obersten Landesbehörde anerkannter Ausbildungs-betrieb. Mit dieser Regelung sollen alle Kraftfahrer in die Lage versetzt werden, mindestens lebens-rettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Hilfsdienste durchführen zu können. Da bei den jeweiligen Kursen jedoch nur eine schlichte Teilnahme, nicht aber eine Prüfung oder Weiderholung verlangt wird, bleibt die Wirksamkeit dieser Kurse trotz der Strafandrohung in § 323 c StGB faktisch beschränkt. |