die verschiedenen Führerscheinklassen


für KRAD, PKW, LKW, KOM(Bus), Landmaschinen und  Fahrgastbeförderung

 
    
  Zweirad 
      
    M   
    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. 
    Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss von Klassen: keine
Vorbesitz von Klassen: keine
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
          
    A1     
    Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) (Leichtkrafträder). Für 16- und 17-jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. 
    Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss von Klassen: M
Vorbesitz von Klassen: keine
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
          
    A18     
    Krafträder mit oder ohne Beiwagen, jedoch mit Beschränkung für die Dauer von zwei Jahren auf Krafträder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung / Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW / kg (mind. 6,25 kg / kW). 
    Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss von Klassen: M, A1
Vorbesitz von Klassen: keine
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
          
    A25     
    Krafträder (unbeschränkt) mit oder ohne Beiwagen, über 50 cm³ oder mehr als 45 km/h. 
    Mindestalter: 18 Jahre (25 Jahre bei Direkteinstieg)
Einschluss von Klassen: M, A1
Vorbesitz von Klassen: 2 Jahre Klasse A18 (bei Direkteinstieg: nein)
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
          
   S     
   Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³; bei Kraftfahrzeugen mit anderem Antrieb (Diesel- oder Elektromotor) einer Nenn- bzw. Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse auf 350 kg begrenzt; bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb zählt das Gewicht der Batterien nicht zur Leermasse. 
   Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss von Klassen: keine
Vorbesitz von Klassen: keine
Befristung/ärztliche Untersuchung: nein (nur Sehtest)
 
          
  PKW 
         
   B     
   Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3500 kg). 
   Mindestalter: 18 Jahre
Bzw.: 17 Jahre (Fahren in Begleitung mit einer geeigneten Person)
Einschluss von Klassen: M, L, S
Vorbesitz von Klassen: keine
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
         
   BE     
   Kraftfahrzeugkombination (Fahrzeuge der Klasse B und Anhänger), mit mehr als 3500 kg zulässige Gesamtmasse. Kraftfahrzeugkombination (Fahrzeuge der Klasse B und Anhänger), bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als 750 kg ist und die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges übersteigt. Kraftfahrzeugkombination (Fahrzeuge der Klasse B und Anhänger), bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges übersteigt.  
   Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss von Klassen: M, L, S
Vorbesitz von Klassen: B
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
         
  LKW 
         
   C1     
   Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). 
   Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss von Klassen: keine
Vorbesitz von Klassen: B
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, ab 50. Lebensjahr alle 5 Jahre, bei Ersterteilung und jeder Verlängerung ärztliche und augenärztliche Untersuchung
 
         
   C1E     
   Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschritten werden darf. 
   Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss von Klassen: BE sowie D1E wenn Klasse D1 sowie DE wenn Klasse D vorhanden ist
Vorbesitz von Klassen: C1
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, ab 50. Lebensjahr alle 5 Jahre, bei Ersterteilung und jeder Verlängerung ärztliche und augenärztliche Untersuchung
 
         
   C     
   Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). 
   Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss von Klassen: C1
Vorbesitz von Klassen: B
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, Wiederholung nach 5 Jahren; bei Ersterteilung und jeder Verlängerung ärztliche und augenärztliche Untersuchung
 
         
   CE     
   Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. 
   Mindestalter: 18 Jahre
Einschluss von Klassen: C1E, BE, T sowie D1 wenn Klasse D1 und DE wenn Klasse D vorhanden
Vorbesitz von Klassen: C1
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, Wiederholung nach 5 Jahren; bei Ersterteilung und jeder Verlängerung ärztliche und augenärztliche Untersuchung
 
         
  KOM (Bus) 
        
   D1     
   Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).  
   Mindestalter: 21 Jahre
Einschluss von Klassen: keine
Vorbesitz von Klassen: B
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, bei Ersterteilung und ab 50. Geburtstag betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten, alternativ auch Fahreignungsgutachten. Zwischen Ersterteilung und 50. Geburtstag alle 5 Jahre ärztliches und augenärztliches Gutachten (Arzt nach freier Wahl).
 
         
   D1E     
   Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschritten und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden darf.  
   Mindestalter: 21 Jahre
Einschluss von Klassen: BE sowie C1E wenn Klaase C1 vorhanden ist.
Vorbesitz von Klassen: D1
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, bei Ersterteilung und ab 50. Geburtstag betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten, alternativ auch Fahreignungsgutachten. Zwischen Ersterteilung und 50. Geburtstag alle 5 Jahre ärztliches und augenärztliches Gutachten (Arzt nach freier Wahl).
 
         
   D     
    Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). 
    Mindestalter: 21 Jahre
Einschluss von Klassen: D1
Vorbesitz von Klassen: B
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, bei Ersterteilung und ab 50. Geburtstag betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten, alternativ auch Fahreignungsgutachten. Zwischen Ersterteilung und 50. Geburtstag alle 5 Jahre ärztliches und augenärztliches Gutachten (Arzt nach freier Wahl).
 
          
    DE     
    Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. 
    Mindestalter: 21 Jahre
Einschluss von Klassen: BE, D1E sowie C1E wenn Klasse C1 vorhanden ist.
Vorbesitz von Klassen: D
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, bei Ersterteilung und ab 50. Geburtstag betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten, alternativ auch Fahreignungsgutachten. Zwischen Ersterteilung und 50. Geburtstag alle 5 Jahre ärztliches und augenärztliches Gutachten (Arzt nach freier Wahl).
 
          
  Landmaschinen 
         
   L     
   Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der StVZO) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.  
   Mindestalter: 16 Jahre
Einschluss von Klassen: keine
Vorbesitz von Klassen: keine
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
         
   T     
   Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). 
   Mindestalter: 16 Jahre bis 40 km/h; 18 Jahre bis 60 km/h
Einschluss von Klassen: M, L
Vorbesitz von Klassen: keine
Befristung/ärztliche Untersuchung: Nein (nur Sehtest)
 
     
  Fahrgastbeförderung 
         
   FzF     
   Kraftwagen zur Personenbeförderung als Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen oder PKW im Linienverkehr (nur Ortskunde im Pflichtfahrgebiet erforderlich) sowie als PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel- Reisen. 
   Mindestalter: 21 Jahre (bei Krankenkraftwagen 19 Jahre)
Einschluss von Klassen: keine
Vorbesitz von Klassen: Klasse B (Regelfall), sonst C1 (FzF gilt nur in Verbindung mit der allgemeinen Fahrerlaubnis)
Befristung/ärztliche Untersuchung: ja, bei Ersterteilung und ab 60. Geburtstag betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten, alternativ auch Fahreignungsgutachten. Zwischen Ersterteilung und 60. Geburtstag alle 5 Jahre ärztliches und augenärztliches Gutachten (Arzt nach freier Wahl).